Satzung Tierschutzverein Stadt- und Landkreis
Lindau/B. e. V.

§1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Stadt- und Landkreis Lindau/B. e. V.".
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lindau/B. eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Lindau/B.
  4. Die Tätigkeit erstreckt sich auf Stadt- und Landkreis Lindau/B.
  5. Der Verein kann Ortsgruppen einrichten. Leiter der Ortsgruppen werden vom Vorstand ernannt.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2: Zweck des Vereins

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, den Tierschutzgedanken zu vertreten, zu fördern und die Einhaltung gesetzlicher Tierschutzbestimmungen zu überwachen. Des Weiteren wird durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere erweckt.
  2. Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch werden durch den Verein vorbeugend verhindert; festgestellte Verstöße werden – ohne Ansehen der Person – strafrechtlich verfolgt.
  3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Haustiere, Nutztiere und die gesamte, in unserer Umwelt lebende Tierwelt.
  4. Der Verein betreibt das Tierheim in der Fraunhoferstr. 40 in Lindau/B. Die Aufgaben des Tierheimes werden in der Tierheim-Ordnung festgestellt.
  5. Der Verein ist gemeinnützig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3: Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Juristische Personen, Vereine, Firmen oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres, mit einer Frist von drei Monaten, schriftlich erklärt werden kann,
    • Ausschluss
    • Tod
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
    • Wenn es den Zielen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwider handelt oder dem Verein erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden zufügt
    • Wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt
    • Wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verliert
    • Wenn es einer Organisation beitritt, die den Zielen des „Deutschen Tierschutzbundes" zuwider handelt
  6. Der Antrag auf Ausschluss oder Verhängung einer sonstigen Vereinsstrafe kann entweder von mindestens drei Vereinsmitgliedern oder einem Ausschussmitglied gestellt werden. Über Vereinsstrafen entscheidet der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
  7. Ehrenmitglieder ernennt der Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Vor dem Ausspruch von Vereinsstrafen ist das betroffene Mitglied durch den Ausschuss anzuhören.

§4: Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Rentner zahlen einen ermäßigten Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
  4. Für Jugendliche wird ein ermäßigter Beitrag durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  5. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, kann der Beitrag gestundet, teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.
  6. Der Beitrag wird zu Jahresbeginn eingezogen. Mitglieder, die in diesem Verfahren nicht teilnehmen, haben den Beitrag bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu entrichten.

§5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein, durch Ausüben des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts oder dessen Ausübung durch Dritte („Vollmacht") sind nicht zulässig.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet.

§6: Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand
    • Der Beirat
    • Der Vorstand und der Beirat bilden den Ausschuss.

Angestellte, freie Mitarbeiter oder sonstige Personen, die in einer laufenden Vertragsbeziehung zum Tierschutzverein Lindau/B. stehen, sowie deren Ehegatten, können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§7: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden
    • Stellvertretenden Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung in geheimer Wahl, auf die Dauer von vier Jahren, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus, bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, höchstens aber sechs Monate. Als Mitglieder des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die dem Tierschutzverein seit mindestens 3 Monaten angehören.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist der verbleibende Vorstand befugt, entweder die Aufgaben des ausgeschiedenen Amtsträgers auf die verbliebenen Vorstandsmitglieder zu verteilen oder das Amt kommissarisch zu besetzen. Anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung ist dann die Nachwahl vorzunehmen.
  4. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl.
  5. Die Amtsdauer eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes beschränkt sich auf die restliche Zeit der satzungsgemäßen Wahlperiode.
  6. Vorstandswahlen finden im Turnus von zwei Jahren statt, wobei jeweils zwei Mitglieder des Vorstands für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.

§8: Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden auszuüben.
  2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses
    • Abfassung des Jahresberichtes
    • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

§9: Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Muss eine Vorstandssitzung wegen mangelnder Teilnehmerzahl abgebrochen werden, so genügt für die Beschlussfassung in der folgenden Vorstandssitzung die Anwesenheit von zwei Mitgliedern, sofern der gleiche Beratungsgegenstand vorliegt. Die Einladung durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung den Ausschlag.
  3. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins – insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden – sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter sowie vom Schriftführer, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen auch vom Schatzmeister, zu unterfertigen und zu unterschreiben.

§10: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und soll möglichst im ersten Quartal einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 20 Vereinsmitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich, mit einer Frist von mindestens 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand, erfolgen. Es ist zulässig, anstelle einer schriftlichen Einladung, dieses mit gleicher Frist in der öffentlichen Presse, nämlich der Lindauer Zeitung und im Westallgäuer, zu veröffentlichen.
  4. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
    • Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und dessen Beirates
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    • Festsetzung des Jahresbeitrages
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht als Stimmabgabe. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  6. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen.
  7. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen, abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit sind neue Kandidaten zu suchen.
  8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem die Versammlung Leitenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  9. Die Wahl des Vorstandes, des Beirats und der Rechnungsprüfer ist von einem von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählten Wahlleiter durchzuführen.

§11: Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge seitens der Mitglieder sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand – mit kurzer Begründung – einzureichen.

§12: Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens aber acht Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Beirats sein.
  2. Beirat und Vorstand bilden den Ausschuss.
  3. Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung turnusgemäß, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  4. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Der Beirat berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm der Vorstand vorlegt.
  5. Der vom Ausschuss aufgestellte Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  6. Der Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Quartal, zusammen.
  7. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden zur Sitzung einberufen. Dieser leitet die Sitzung, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
  8. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.

§13: Beurkundung von Beschlüssen

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§14: Kassenprüfung

  1. Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Vorstand und dem Beirat ebenfalls turnusgemäß für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
  2. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
  3. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.
  4. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenbelege des Vereins auf ihre Angemessenheit und sachgerechte Verwendung.
  5. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§15: Verwaltung des Vereinsvermögens

  1. Der Vorstand stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Beirates. Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.
  2. Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Vorsitzenden angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplanes bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann der 1. Vorsitzende anordnen. Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.
  3. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.
  4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Kassier hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen des Vereins zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenprüfung und der Verwaltung des Vereinsvermögens dienen.
  6. Die von Vorstand und Beirat genehmigte Jahresabrechnung ist den beiden gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Hauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Beirates.

§16: Jugendgruppen

Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für eine ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestimmte, Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit – nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien – ehrenamtlich aus.

§17: Tierheimverwaltung

Die Tierheimverwaltung obliegt dem Vorstand. Die Leitung des Tierheims wird einer fest angestellten Person übertragen. Weiteres regelt die Tierheim-Ordnung. Personalangelegenheiten regelt der 1. Vorsitzende. Bei Entlassungen oder Einstellungen entscheidet der Ausschuss.

§18: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt.
  3. Das vorhandene Vermögen fällt dem Deutschen Tierschutzbund e.V. als gemeinnützig anerkannter Verein zu mit der Auflage, es ausschließlich für seinen gemeinnützigen Zweck dem Tierschutz zu verwenden.

§19: Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. Mai 1993, mit der hierfür notwendigen Mehrheit beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzungsänderungen wurden von der Mitgliederversammlung des Tierschutzvereins Stadt und Landkreis Lindau e.V. am 11. Mai 2017 einstimmig beschlossen..

1. Vorsitzende

Petra Meier to Bernd Seidl

2. Vorsitzende

Nina Führhaupter

Lindau/B., den 11. Mai 2017

Tierschutzverein e.V. Stadt- und Landkreis Lindau/Bodensee
Fraunhoferstraße 40
88131 Lindau/Bodensee

Telefon: +49 (0)8382/72365
info@tierheim-lindau.de

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